Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und der MIWE Michael Wenz GmbH – nachstehend Unternehmer genannt – gelten soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich diese Bedingungen. Dies gilt auch dann, wenn im Antrag oder einem Bestätigungsschreiben des Bestellers eigene Geschäftsbedingungen enthalten sind. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(1) Das Angebot des Unternehmers ist nicht als Antrag im Sinne von § 145 BGB,
sondern als Aufforderung an den Besteller zu verstehen, einen Antrag auf Vertragsabschluss zu stellen. (2) Zur Angebotsaufforderung gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich schriftlich vom Unternehmer bestätigt. (3) Der Vertrag kommt erst durch Auftragsannahme des Unternehmers zustande. (4) Eigenschaften des vom Unternehmer zu erbringenden Gewerks gelten nur insoweit als zugesichert, als der Unternehmer die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt hat. (5) Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, ist vor Ausführung eine separate Nachtragsvereinbarung zu treffen. Sollte diese Nachtragsvereinbarung nicht zustande kommen, ist der Unternehmer zur Ausführung dieser zusätzlichen oder geänderten Leistungen nicht verpflichtet.
(1) Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch Auftragsannahme des Unternehmers und unter der Voraussetzung, dass die der Auftragsannahme zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Unternehmers verstehen sich in EURO zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Sämtliche Preise gelten bei ungehinderter Anfahrt und Ablademöglichkeit. Mehrkosten bei Behinderung der Anfahrt, bei eingeschränkter Ablademöglichkeit sowie aufgrund zeitlicher Verkehrsbeschränkungen werden gesondert verrechnet.
Die für die Ausführung nötigen Unterlagen (insbesondere Planunterlagen) sind dem Unternehmer vom Besteller unentgeltlich und rechtzeitig, d. h. spätestens vier Wochen vor Ausführungsbeginn, zu übergeben. Bei nicht rechtzeitiger Übergabe verschieben sich der Ausführungsbeginn und damit verbundene Ausführungsfristen entsprechend.
(1) Termine sind ausschließlich dann verbindlich, wenn sie vom Unternehmer schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden sind. (2) Bei vom Unternehmer zu vertretender Überschreitung der Fertigstellungsfristen hat der Besteller jeweils eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Besteller zur Kündigung nur berechtigt, wenn er im Rahmen der Nachfristsetzung erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den Auftrag entziehen werde. Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 BGB bleibt von der vorgenannten Bestimmung unberührt.(3) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände entbinden den Unternehmer von der Einhaltung der Fertigstellungsfristen für die Dauer der Betriebsstörung. Die Ausführungsfristen werden entsprechend verlängert. Zudem ist der Besteller grundsätzlich nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen, es sei denn, dass ihm ein Festhalten am Vertrag bis zur Beseitigung
der störenden Umstände nicht zuzumuten ist.
Es ist spätestens binnen 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung der Vertragsleistungen durch den Unternehmer eine Abnahme durchzuführen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten. Versäumt es der Besteller, innerhalb der vorgenannten 12 Werktage mit dem Unternehmer einen Abnahmetermin zu vereinbaren und durchzuführen, ist der Unternehmer nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB berechtigt, eine angemessene Frist für die Erklärung der Abnahme zu setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf die Abnahme als erfolgt gilt.
(1) Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruht, haftet der Unternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Für sonstige Schäden gilt Folgendes: a) Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruhen, haftet der Unternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Unternehmers bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruhen, ist die Haftung des Unternehmers auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.c) Für Schäden, die auf der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten in-folge leichter Fahrlässigkeit des Unternehmers bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruhen, ist die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen. d) Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen. (3) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
(1) Der Unternehmer ist zur Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn der Besteller eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Unternehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), oder wenn der Besteller eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. (2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Unternehmer dem Besteller ohne Erfolg eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. (3) Im Falle der berechtigten Kündigung durch den Unternehmer sind die bis zum Kündigungszeitpunkt vertragsgerecht erbrachten Leistungen vom Besteller abzunehmen und nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Unternehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB, wobei ohne Nachweis 10% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) als angemessen anzusehen sind. Dem Besteller bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens durch den Unternehmer bleibt ebenfalls vorbehalten. (4) Des Weiteren bleiben etwaige weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.
Der Besteller hat dem Unternehmer den zusätzlich Aufwand zu vergüten, welcher daraus resultiert, dass der Besteller einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder beanstandete Mängel unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden können. (1) Im Falle der freien Kündigung gem. § 649 BGB durch den Besteller sowie im Falle der einvernehmlichen Vertragsaufhebung sind die bis zum Beendigungszeitpunkt vertragsgerecht erbrachten Leistungen vom Besteller abzunehmen. Der Unternehmer behält den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung auch für die infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht mehr erbrachten Leistungen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart. (2) Zusätzlich vom Vergütungsanspruch des Unternehmers ist dasjenige in Abzug zu bringen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. (2) Alternativ können Abschlagszahlungen zu festen Terminen individuell vereinbart werden. (3) Die Rechnungen des Unternehmers gelten, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, als anerkannt, wenn nicht spätestens 12 Werk-tage nach Rechnungszugang widersprochen wird. (4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Unternehmers sofort und ohne Abzüge fällig. Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. (5) Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es dem Unternehmer frei, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. (6) Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere. (7) Die Aufrechnung des Bestellers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. (8) Die Zurückbehaltung fälliger, unbestrittener Rechnungsbeträge wegen etwaiger bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
Der Unternehmer behält sämtliche Urheberrechte an den von ihm gefertigten Plänen und Werkleistungen. Diese dürfen ohne Einverständnis des Unternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt oder vorzeitig beendet, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen Fällen nach Aufforderung unverzüglich an den Unternehmer zurückzusenden. Bei vollständiger Bezahlung des vertraglich vereinbarten Preises werden dem Besteller die ausschließlichen Nutzungsrechte an den ihm überlassenen Werkstücken zeitlich unbeschränkt übertragen, jedoch ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Jegliche Vervielfältigung und Nachahmung der gefertigten Plänen bzw. Werkstücke durch den Besteller ist unzulässig.
(1) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als ausschließlicher Gerichtstand Würzburg vereinbart.
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform. (2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. (3) Anstelle einer unwirksamen Bestimmung werden die Parteien in diesem Fall eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung, insbesondere dem, was die Parteien wirtschaftlich beabsichtigt hatten,
entspricht oder ihm am nächsten kommt. (4) Sollte der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag lückenhaft sein, wird davon seine Wirksamkeit ebenfalls nicht berührt. Im Falle von Lücken werden die Parteien eine Vertragsergänzung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden
wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vorne herein bei Abschluss des Vertrags bedacht.