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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt

Alle den Verkäufer verpflichtenden Willenserklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Der Verkäufer behält sich Konstruktionsänderungen am Kaufgegenstand vor. Falls im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers grundsätzlich als anschlussfertig. Lieferung erfolgt frei Haus. Für Ersatzteilbestellungen und Zubehör gelten die Preise ab Werk, unverpackt. Das Abladen und die Einbringung des Verkaufsgegenstandes hat der Käufer zu besorgen. Sämtliche in Verbindung mit Aufstellung, Anschluss und Betrieb des Objektes erforderlichen Vorkehrungen hat der Käufer auf seine Kosten zu veranlassen, z. B. Erstellen eines tragfähigen Fundaments sowie Bereitstellung sämtlicher Anschlüsse an Strom, Versorgungsleitungen, Öl/Gas sowie Abgas- und Abdunstkamin. Sofern im Kaufvertrag vereinbart wurde, dass der Verkäufer bezüglich des Verkaufsgegenstandes die Inbetriebnahme und eine Einweisung durchzuführen hat, so werden diese Arbeiten unmittelbar im Anschluss an die Montage durchgeführt. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Montagearbeiten ungehindert durchgeführt werden können. Es müssen unter anderem zug- und frostfreie Bedingungen und ausreichende Beleuchtung gewährleistet sein. Bei Rücknahme von Gebrauchtanlagen müssen diese von den Ver- und Entsorgungsleitungen getrennt sein. Die erforderlichen Hebewerkzeuge (Stapler, Kran) müssen bauseitig gestellt werden.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Käufer auf Verlangen nachgewiesen. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Verkäufer ist zur Annahme von Schecks oder Wechseln nicht verpflichtet. Eine Entgegennahme erfolgt nur erfüllungshalber. Monteure und Vertreter sind ohne ausdrückliche Anweisung des Verkäufers zum Inkasso nicht berechtigt. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug (auch bei Teilzahlungen), so kann der Verkäufer Zinsen in bankenüblicher Höhe berechnen. Im Verzugsfall oder wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, kann der Verkäufer ohne Fristsetzung die Zahlungsbedingungen widerrufen und die weitere Erfüllung des Vertrages ablehnen. Aufrechnungsrechte oder die Zurückhaltung von Zahlungen kann der Käufer nur geltend machen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Ist für die Wirksamkeit des Vertrages das Zustandekommen einer Finanzierung durch den Käufer schriftlich vereinbart worden, so ist der Verkäufer zu einer Eigenfinanzierung berechtigt.

III. Lieferbedingungen

Versand- und lieferbereit stehende Anlagen müssen vom Käufer innerhalb von 14 Tagen nach entsprechender Anzeige übernommen/angenommen werden. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Im Übrigen setzt die Einhaltung der Lieferzeit/Lieferfrist durch den Verkäufer die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Diese sind vom Käufer zu bezahlen. Lieferzeiten/Lieferfristen sind unverbindlich, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt anzulaufen mit der restlosen technischen und kaufmännischen Klarstellung. Der Verkäufer haftet nicht für höhere Gewalt. Hierunter fallen insbesondere Betriebsstörungen, Maschinenbruch, Zerstörung oder Beschädigung des Kaufgegenstandes. In diesen Fällen kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, ohne dass hieraus seitens des Käufers irgendwelche Ersatzansprüche hergeleitet werden können. Verletzt der Käufer seine vertraglichen Pflichten, erbringt er insbesondere eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Verkäufer, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Käufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Tritt der Verkäufer berechtigterweise vom Vertrag zurück, hat der Käufer sämtliche vom Verkäufer gemachten Aufwendungen zu ersetzen. Der Verkäufer ist berechtigt vom Käufer geleistete Anzahlungen mit eigenen Ansprüchen zu verrechnen. Wenn der Käufer
nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von pauschal 20% des vereinbarten Kaufpreises für entstandene Kosten und Gewinnentgang fordern. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren und dem Käufer der Nachweis und die Geltendmachung eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

IV. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Kaufgegenstandes auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer auch andere Leistungen, wie z. B. Versand und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand in der Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Für jegliche Transportschäden haftet der Verkäufer nicht.

V. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Der Käufer darf das Eigentum an dem Kaufgegenstand vor vollständiger Zahlung nicht auf Dritte übertragen. Bei Nichtbeachtung dieses Verbotes gehen Forderungen gegen Erwerber, Sicherungs- und Pfandgläubiger auf den Verkäufer über. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) der Verkäufer-Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen ausführen zu lassen. Er hat den Kaufgegenstand auf seine Kosten gegen mögliche Risiken zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Kaufgegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Ergibt sich nach Abschluss des Vertrages, dass sich der Käufer in ungünstiger Vermögenslage befindet, so ist der Verkäufer berechtigt, Sicherheit zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten, falls die Sicherheit nicht innerhalb der hierzu gesetzten Frist geleistet bzw. nachgewiesen wird.

VI. Mängel, Gewährleistung und Haftung

Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB ff geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere festgestellte Mängel dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitteilt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Mangelhaft sind solche Teile, die sich wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Werkstoffen oder mangelnder Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Kein Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten hat, z.B. wenn Fremdeinflüsse wie Zugverhältnisse, Backstubenklima, Teigführung, Bedienfehler usw. nicht auszuschließen sind. Herstellerangaben des Verkäufers begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung
einer bestimmten Eigenschaft im Sinne des Gewährleistungsrechts, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen Käufer und Verkäufer schriftlich vereinbart worden ist. Soweit ein Mangel an der Kaufsache vorliegt ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form von Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verpflichtet. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Kaufgegenstand. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten deckt der Verkäufer – soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellen – die Kosten des Ersatzstückes sowie die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten. Im Übrigen trägt der Käufer die Kosten. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, 

a) es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.

b) es handelt sich um sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für die vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden. Durch seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht, die termingerechte Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu verweigern. Wurden vom Verkäufer Eigenschaften zugesichert bzw. Garantieversprechen abgegeben, so berechtigen nicht erfüllte wesentliche Zusicherungen bzw. wesentliche nicht eingehaltene Garantien den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht zu Schadenersatz. Die Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes bleiben im übrigen unberührt. Ergänzend gelten die MIWE-Garantiebedingungen und für MIWE Kälteanlagen die Bedingungen Anlage MIWE bäckerkälte.

VII. Besondere Bestimmungen für den Gebrauchtkauf

Gebrauchte Anlagen sind vom Käufer auf eigene Kosten ab Standort abzuholen. Im übrigen gilt III. Ab Mitteilung, dass die Ware zur Abholung bereit steht, geht die Gefahr auf den Käufer über. Gebrauchte Waren, auch funktionsgeprüfte, werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Die Haftung für offene und versteckte Mängel ist genauso ausgeschlossen, wie jegliche sonstigen Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzpflicht für Mangel- und Mangelfolgeschäden und zwar nach Maßgabe von Ziff. VI. Der Käufer hat das Recht, den Kaufgegenstand vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen. Auf gebrauchte, werksüberholte MIWE-Anlagen räumt der Verkäufer 6 Monate Gewährleistung ein. Für diese gelten außerdem ergänzend die Gewährleistungsregelungen in Ziff. VI. und die MIWE-Garantiebedingungen.

VIII. Genehmigungen

Baugenehmigungen und andere rechtlich erforderliche Genehmigungen (auch private) sind direkt vom Bauherrn zu erholen. Wenn der Käufer die Anlagen abruft/mit Lieferung und Montagebeginn einverstanden ist, darf der Verkäufer davon ausgehen, dass der Käufer alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt und alle Liefer- und Montage-Voraussetzungen geschaffen hat.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Verkäufers. Ist der Käufer Kaufmann, ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand; der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Der Käufer räumt dem Verkäufer das Recht ein, vor, während oder nach der Installation bzw. Lieferung Video- oder Fotoaufnahmen der vom Verkäufer erstellten Anlagen anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen und diese zu Werbezwecken zu verwenden.

IX. Sollten Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so betrifft dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

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